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Helmut Schmidt Universität

Gastvortrag von Univ.-Prof. Mag. Dr. Wolfgang Brodil

Mindestlohn für Millionäre oder sinnvoller arbeitsrechtlicher Schutz?

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Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Behandlung von Sportlern

Am 18.11.2019 hat der nunmehr vierte Workshop der Forschungsstelle Sportrecht zu sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Problemen in Zusammenhang mit der Beschäftigung von Sportlern stattgefunden.

Den sozialversicherungsrechtlichen Aspekten mit Schwerpunkt auf der rechtlichen Qualifikation des Beschäftigungsverhältnisses eines Sportlers widmete sich Univ.-Ass. Mag. Thomas Dullinger von der Forschungsstelle Sportrecht. Über die abgabenrechtliche Behandlung von Zahlungen an Sportler gaben Univ.-Ass. Mag. Georg Brameshuber (Institut für Finanzrecht der Universität Wien) und Steuerberater Werner Steinwendner (BKS Steuerberatung) Auskunft. Auf besonderes Interesse der Teilnehmer stießen dabei die Ausführungen zur pauschalierten Reiseaufwandsentschädigung.    

Kosten für Polizeieinsätze

Mit der Finanzierung von Polizeieinsätzen in Zusammenhang mit Fußballspielen beschäftigt sich aktuell die niederösterreichische Landespolitik. Geht es nach der NÖ ÖVP sollen die Veranstalter überwiegend kommerziell orientierter Veranstaltungen in Zukunft umfassend für die Kosten von Polizeieinsätzen aufkommen. Aktuell müssen die Klubs nur Einsätze im Stadion und während der Spielzeit bezahlen. Wir sind gespannt, wie sich diese Diskussion entwickeln wird.

Artikel im Kurier

Hirscher verliert vor dem CAS seinen Sieg "am grünen Tisch" wieder an Stefan Luitz

Der CAS hatte sich kürzlich mit dem Verhältnis zwischen FIS Anti-Doping Reglement und dem von der WADA herausgegebenen Welt Anti Doping Code (WADC) zu beschäftigen. Anlassfall war die Verwendung einer Sauerstoffmaske durch Stefan Luitz bei einem Weltcup-Riesentorlauf in Beaver Creek, der daraufhin von der Wertung ausgeschlossen wurde. Der CAS macht diesen Ausschluss nunmehr rückgängig. 

Während das FIS-Reglement in Pkt 2.12 die Verwendung oder das Mitführen von Sauerstofftanks, Zylindern oder verwandten Geräten ausdrücklich verbietet, enthält der WADC keine entsprechende Bestimmung. Den Fall eines Widerspruchs zwischen FIS-Reglement und WADC regelt Pkt 20.4 FIS Reglement zugunsten des WADC. Während es beispielsweise grundsätzlich denkbar wäre, der jeweils strengeren Bestimmung den Vorzug zu gewähren, sieht Pkt 20.4 vor, dass im Falle eines Widerspruchs die Regelungen des WADC vorgehen sollen. Diese wurden im konkreten Fall nicht verletzt.

FIS-Reglement: https://www.fis-ski.com/en/inside-fis/governance/fis-anti-doping

WADC: https://www.nada.at/de/recht/welt-anti-doping-code 

Workshop Verträge mit minderjährigen Fußballspielern

Am 26.02.2019 hat der zweite Workshop der Forschungsstelle Sportrecht stattgefunden. Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer hat den gut 40 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in seinem Vortrag zum Vertragsabschluss mit minderjährigen Fußballern nicht nur die rechtlichen Grundlagen der Thematik vermittelt, sondern auch die für die Praxis relevanten Schlussfolgerungen aus diesen gezogen.

Im Anschluss daran gewährte der Direktor Sportmanagement des SK Rapid Wien Stefan Ebner einen Einblick in die Praxis seines Vereins im Umgang mit Vertragsverhältnissen mit Minderjährigen in der Rapid-Akademie. Nach einer ausführlichen Diskussion klang die Veranstaltung im Rahmen eines informellen Postcolloquiums bei Brötchen und Getränken aus.

Unter den interessierten Teilnehmerinnen und Teilnehmern gesichtet: Mag. Bernhard Schwarz (ÖFB), Mag. Klaus Peter Aumayr (SK Rapid Wien), Dr. Richard Hargassner (OGH/OÖ Fußballverband), Mag. Pia Haschke, LL.M. (BM Öffentlicher Dienst und Sport), emer. o. Univ.-Prof. Dr. Walter Schrammel (Ständiges Neutrales Schiedsgericht der öFBL/Uni Wien), Daniel von Reinersdorff (RB Salzburg Akademie), Mag. Thomas Schwarz (FK Austria Wien), Rene Glatzer (FK Austria Wien - Akademieleiter) und andere. 

v.l.n.r Mag. Thomas Schwarz, emer. o. Univ.-Prof. Dr. Walter Schrammel und Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer

Workshop der Forschungsstelle Sportrecht

 

Am 21.11.2018 haben wir den Workshop der Forschungsstelle Sportrecht zum Thema "Bedingte Vertragsklauseln in Sportler-Arbeitsverträgen" erfolgreich erledigt. Vor rund 30 Teilnehmern aus der Branche referierten Univ.-Prof. Wolfgang Brodil von der Forschungsstelle Sportrecht und Nina Silvester (FK Austria Wien) zum Thema, das anschließend noch bei Speis und Trank weiter vertieft wurde.

 

Unter anderen mit dabei: Österreichische Fußball-Bundesliga-Vorstand Christian Ebenbauer samt Libi Kadlec-Korn, Stefan Korn und Adrian Rathey. FK Austria Wien-CEO Markus Kraetschmer, FC Flyeralarm Admira-Präsident Philip Thonhauser, Stefan Ebner vom Sk Rapid Wien, OGH-und ÖFB-Richter Richard Hargassner, em.Univ.-Prof. Walter Schrammel, die VdF - Vereinigung der Fußballer mit Rudolf Novotny sowie Bauwelt Koch Mattersburg-Sportdirektor Robert Almer. Dazu die MitarbeiterInnen der Forschungsstelle Sportrecht Sophie Schwertner und Thomas Dullinger.

 

 

 

 

Bundesliga-Klubkonferenz

Auch in der Bundesliga-Klubkonferenz diese Woche hat es Neuerungen gegeben: Das neue Sanktionskonzept nach sicherheitsrelevanten Vorfällen steht unter dem Motto Atmosphäre schützen, Einzeltäter ausforschen und Punkteabzug als letzte Konsequenz. Fans, welche die Atmosphäre in den Stadien zerstören und damit dem Fußball schaden, sollen noch konsequenter ausgeforscht und zielgerichtet zur Verantwortung gezogen werden.

Der Schwerpunkt bei den Strafen des neuen Sanktionskonzepts liegt weiterhin auf Geldstrafen. Neu ist, dass diese Geldstrafe bei Ausforschung der Täter durch den Klub bis zu 75% reduziert werden können.  Zusätzlich soll der Strafsenat künftig konkrete sicherheitstechnische bzw. gewaltpräventive Maßnahmen aussprechen können.

Für schwere Vorfälle soll der Handlungsspielraum noch weiter erweitert werden. Die Bundesliga beabsichtig beim ÖFB zu beantragen, die Möglichkeit eines Punkteabzuges für die darauffolgende Saison in den Strafenkatalog aufzunehmen. Bei wiederholten schwerwiegenden Fällen im Sinne von Eskalationsstufen in einem Zeitraum von 24 Monaten soll die Möglichkeit bestehen, einen Punkteabzug zu verhängen. Der Zuschauerausschluss soll hingegen künftig zurückhaltender verwendet werden, weil dieser kein zielgerichtetes Sanktionsinstrument sei.

Solidarhaftung bei kollektivem Fehlverhalten von Fans

Nach einer kürzlich ergangenen OGH-Entscheidung (OGH 30.8.2018, 9 Ob 52/18i) haften Fußballfans, welche als Gruppe auf gegnerische Fans losstürmen, für eingetretene Schäden (zB Verletzung eines Polizisten) auch dann solidarisch, wenn kein Schädigungsvorsatz gegeben war und die Kausalität des Einzelnen nicht bewiesen werden kann.


Bedeutung hat die Entscheidung für jedes Fanverhalten, bei dem vorsätzlich gemeinsam ein unerlaubtes Ziel verfolgt wird und der Eintritt eines Schadens zumindest vorhersehbar ist. Das wird in der Praxis bei kollektivem Fehlverhalten von Fans regelmäßig der Fall sein.

Neuer Kollektivvertrag für die ÖF-BL

Die Österreichische Fußball-Bundesliga und die Vereinigung der Fußballer - eine Fachgruppe der younion_Die Daseinsgewerkschaft - haben den Kollektivvertrag für die Bundesliga überarbeitet. Die Forschungsstelle Sportrecht der Universität Wien hat daran beratend mitgewirkt. 

Der neue KV soll mit 1.7.2018 in Kraft treten und sieht insbesondere einen neuen Mindestlohn und präzisere Voraussetzungen für einseitige Verlängerungsoptionen vor.

Presseaussendung der ÖF-BL

Zur aktuellen Debatte um die 2/3-Regelung in § 4 Abs 6 ÖFB-Regulativ:

Dass ein Spieler in einem Jahr zwar bei 3 Vereinen vertraglich gebunden sein darf, aber nur für 2 Vereine spielberechtigt werden kann, ist mangels sachlicher Rechtfertigungsgründe womöglich sowohl europarechtswidrig (Arbeitnehmer-freizügigkeit) als auch innerstaatlich bedenklich (Erwerbsfreiheit).

Link auf 90minuten.at

Befristung von Profifußballern

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 16.1.2018 (BAG, 16.01.2018, 7 AZR 312/16) - das Urteil wurde noch nicht veröffentlicht - die Befristung eines Arbeitsvertrages zwischen einem Profifußballer und einem deutschen Klub als zulässig qualifiziert (Pressemitteilung des BAG).

Hintergrund:

Um eine Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu verhindern ist eine wiederholte Befristung eines Arbeitsvertrages sowohl in Deutschland als auch in Österreich rechtfertigungsbedürftig. In Deutschland ist darüber hinaus grundsätzlich auch die erstmalige Befristung eines Arbeitsvertrages rechtfertigungsbedürftig (§ 14 TzBfG). 

Konkreter Sachverhalt:

Der Profifußballer hatte einen befristeten Vertrag mit einer beidseitigen Verlängerungsoption, falls bestimmte Einsatzzeiten erreicht werden. Verletzungsbedingt wurden die Einsatzzeiten nicht erreicht, weshalb der Spieler nicht von der Verlängerungsoption Gebrauch machen konnte. Es stellt sich daher die Frage, ob die Befristung zulässig war oder ob ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt.

Rechtliche Beurteilung: 

Gem § 14 Abs 1 Z 4 TzBfG ist eine Befristung zulässig, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. In der deutschen Literatur wurde schon bisher vertreten, dass dies bei Profifußballern der Fall sei (vgl Menke, Zulässigkeit einseitiger Verlängerungsoptionen in Arbeitsverträgen von Berufsfußballern, NJW 2007, 2820; Bayreuther in BeckOK § 14 TzBfG Rz 56 mwN).

Das BAG kam nun zu dem Ergebnis, dass im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet werden, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen könne. Dies sei eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründe.

Bedeutung für Österreich:

Obwohl in Österreich die erste Befristung nicht rechtfertigungsbedürftig ist, stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Befristung auch in Österreich, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert wird oder mehrere befristete Arbeitsverträge hintereinander abgeschlossen werden. Obwohl es in Österreich keinen dem § 14 Abs 1 TzBfG vergleichbaren Ausnahmekatalog gibt, ist die Argumentation des BAG wohl auch auf die österreichische Rechtslage übertragbar.